Aktuelles

Arbeitszeitenerfassung, Arbeitgeberpflicht!


Nach dem viel diskutierten Stechuhr-Urteil des EuGH (Az. C-55/18) entschied nun das BAG (Beschluss vom 13. September2022, Az. 1 ABR 22/21) durchaus überraschend, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem deutschen Arbeitsrecht verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden kann. 

Das deutsche Arbeitsrecht kennt eigentlich keine ausdrückliche Verpflichtung zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit. Lediglich die über 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit ist nach dem Arbeitszeitengesetz aufzuzeichnen ( § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG).  

Da sich der Vorrang des Europarechts auch auf Urteile des EuGH erstreckt, ist die Bestätigung des Stechuhrurteils des EuGH durch das Bundesarbeitsgericht eigentlich nicht weiter verwunderlich. Interessant ist es aber, dass diese Verpflichtung im zugrundeliegenden Verfahren überhaupt nicht entscheidungserheblich war, sondern nur die Frage, ob ein Betriebsrat ein Initiativrecht (Mitspracherecht) zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat.  Wobei der klagende Betriebsrat vor dem BAG Schiffbruch erlitten hat, denn es wurde ihm kein entsprechendes Mitspracherecht gewährt vom BAG. Das ist das Recht des Arbeitgebers meinte das Gericht. Damit wäre der Fall eigentlich erledigt gewesen und die Akte zu schließen gewesen.

Es war dem BAG allerdings wohl ein dringendes Anliegen, die Vorgaben des EuGH für die nationale Rechtspraxis zu klären und so wurde dieser Fall zum Anlass genommen darüber ein so genanntes "Obiter Dictum" auszusprechen. Das heißt zum Thema "umfassende und vollständige Arbeitszeitenerfassung", losgelöst vom Fall, der Öffentlichkeit und der Rechtspraxis die Meinung des Bundesarbeitsgerichts mitzuteilen. Zweck des ganzen ist wohl die Unsicherheiten zu beheben, die der EuGH - mal wieder - in der nationalen Rechtsordnung und Praxis geschaffen hatte mit seinem kategorischen Entscheidungsstil.  

Letztlich sind aber bezüglich der Erfassung für jeden Betrieb spezifische individuelle Lösungen gefordert. Pauschale Lösungen gibt es nicht und helfen nicht weiter. Diesbezüglich sollte entsprechender Rechtsrat eingeholt werden.